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    Verschiedene Möglichkeiten für Palettentausch

    Verschiedene Möglichkeiten einen Palettentausch zu vereinbaren

    Zumeist übergibt das absendende Unternehmen dem Frachtführer bzw. der Spedition das Transportgut auf eigenen Paletten. Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung, muss der Fuhrunternehmer die empfangenen Paletten nach Auslieferung aber nicht zurückgeben. Gleiches gilt im Übrigen für Verpackungsmaterial.

    Auch wenn der Absender einen sog. Palettenschein übergibt und durch den Fahrer unterzeichnen lässt, entsteht hierdurch nicht ohne Weiteres die Verpflichtung zur Rückgabe der Paletten bzw. zur Übergabe gleichwertiger Paletten. Regelmäßig muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Fahrer nicht dazu befugt ist, durch seine Unterschrift den Frachtunternehmer dazu zu verpflichten, die Paletten zurückzugeben.

    Die Absender sind daher gehalten die Palettenrückgabepflicht mit dem Frachtführer vertraglich zu regeln, ansonsten besteht die Gefahr, dass sich das Unternehmen durch dauernde Neuanschaffungen von Paletten mit hohen Zusatzkosten belastet.

    Die Spitzenverbände der verladenden Wirtschaft, der Spedition und Güterkraftverkehrs haben daher im Jahre 2005 hierfür Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt. Diese Geschäftsbedingungen können bei Vertragsschluss mit dem Transportunternehmer als zusätzlicher Vertragsbestandteil vereinbart werden. Bei diesen Klauseln wird unterschieden zwischen dem „Bonner Palettentausch" und dem „Kölner Palettentausch".

    Bonner Palettentausch

    Der „Bonner Palettentausch" sollte dann vereinbart werden, wenn der Frachtführer regelmäßig dieselbe Beladestelle anfährt. An der Beladestelle wird durch den Fuhrunternehmer die Anzahl der übernommenen Paletten quittiert. Sind einzelne Paletten schadhaft, muss dies gerügt werden.

    An der Entladestelle wiederum soll der Empfänger die Anzahl der beladenen Paletten quittieren und eine gleiche Anzahl und Art leerer Tauschpaletten an den Fahrer übergeben. Hierbei ist durch den Empfänger zu quittieren, inwieweit für die beladenen Paletten keine Tauschpaletten übergeben wurden.

    Beispiel: Es wurden 100 beladene Europaletten geliefert aber nur 70 leere Euro Paletten vom Empfänger im Gegenzug übergeben. Dieser Vorgang muss dann in einer Quittung festgehalten werden.

    Innerhalb eines Monats hat dann der Frachtführer Leerpaletten in derselben Anzahl in der er Frachtpaletten übernommen hat an das absendende Unternehmen zurückgeben. Hiervon ist er aber insoweit befreit, als der Absender keine Tauschpaletten übergeben und dies quittiert hat. Der Frachtführer muss den Absender durch Vorlage der Quittung hierüber innerhalb eines Monats informieren.

    Kölner Palettentausch

    Die Klausel, die den „Kölner Palettentausch“ vorsieht, sollte dann eingesetzt werden, wenn der Frachtführer an wechselnden Einsatzorten tätig wird.

    Bei diesem Modell muss der Frachtführer selber Paletten am Beladeort zur Verfügung stellen. Die genaue Anzahl der Paletten vereinbart er zuvor mit dem Absender. Am Entladeort soll sich dann der Frachtführer durch den Empfänger bestätigen lassen, welche Anzahl von Leerpaletten übernommen bzw. nicht eingetauscht wurden. Hat der Frachtführer zu wenige geeignete Paletten zurückbekommen, muss ihm das absendende Unternehmen innerhalb eines Monats die fehlende Anzahl gleichartiger leerer Paletten anliefern.

    Bei beiden Klauseln, sollte der Fahrer unbedingt darauf drängen, dass die Anzahl der nicht getauschten Paletten durch den Empfänger bestätigt wird. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr, dass der Frachtführer im Falle des „Bonner Palettentauschs“ mehr Paletten zurückliefern muss als er erhalten hat und im Fall des „Kölner Palettentauschs“ vom Empfänger weniger Paletten zurückerhält als er selber eingesetzt hat. Beides kann zu unwirtschaftlichen Zusatzkosten führen.

    Veröffentlicht im Internet-Magazin www.123recht.de

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.