• Transportrecht - Gütertransport
  • Transportrecht - Speditionen - Lastverkehr

    Persönlich ...

    Eine persönliche Zusammenarbeit und effiziente Problemlösung sind uns wichtig. 

    Engagiert...

    Wir nehmen uns viel Zeit für Gespräche und lassen Sie mit keiner Frage allein. 

    Kompetent...

    Wir bilden uns regelmäßig fort. Diese Qualität kommt unseren Mandanten zugute.

    Bedeutung des Frachtbriefs im Straßengütertransport innerhalb Deutschlands

    Durch das Handelsgesetzbuch (HGB) wird bestimmt, dass der Frachtführer die Ausstellung eines Frachtbriefes  mit bestimmten Angaben verlangen kann.

    Es besteht allerdings kein Zwang zur Ausstellung eines solchen Dokuments, vielmehr kommt der Transportvertrag auch ohne seine Ausstellung zu Stande.

    Der Frachtbrief ist also in erster Linie ein Informationsträger, dem Beweisfunktion zukommt. Durch § 408 Abs.1 S. 1 HGB wird bestimmt, welche Angaben im Frachtbrief eingetragen werden können. Da diese Bestimmung allerdings nicht abschließend ist, können auch noch andere Angaben eingetragen werden.

    Nach § 408 können folgende Angaben eingetragen werden:

    • Ort und Tag der Ausstellung des Frachtbriefs;
    • Name und Anschrift des Absenders;
    • Name und Anschrift des Frachtführers;
    • Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
    • Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
    • die übliche Bezeichnung des Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
    • den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzubeziehende Nachnahme;
    • Weisungen für die Zoll- und sonstigen amtliche Behandlung des Gutes;
    • eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.

    Wurde der Frachtbrief vom Absender und Frachtführer unterzeichnet, beweist dies unter anderem das Zustandekommen des Frachtvertrages und die Übernahme des Frachtgutes. Bei verpackter Ware beweist er ferner, dass bei Übernahme des Frachtgutes die Verpackung in einem äußerlich guten Zustand war und die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.

    Dagegen wird nicht bewiesen, dass die Ware in der Verpackung bei Übergabe unbeschädigt war, da der Frachtführer nicht verpflichtet ist, diese zu öffnen und den Inhalt zu prüfen. Der Frachtführer kann aber auch die vorgenannten Beweiswirkungen beseitigen, indem er einen Vorbehalt in den Frachtbrief schreibt. Der Vorbehalt kann üblicherweise damit begründet werden, dass ihm keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen um die Angaben im Frachtbrief zu prüfen.

    Veröffentlicht im Internet-Magazin www.anwalt.de

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
    «

    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.