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    Welche Einnahmen und Ausgaben bestimmen den Unterhalt?

     

    Aus verschiedenen Gründen können Unterhaltsansprüche entstehen. Die wichtigsten sind Zahlungsansprüche der Kinder gegen den nicht betreuenden Elternteil oder Unterhaltsforderungen zwischen getrennten bzw. geschiedenen Eheleuten.
    Bevor die Zahlungshöhe festgestellt werden kann, muss jedoch zunächst geprüft werden, welche Einnahmen und Ausgaben den Unterhalt beeinflussen. Hierbei handelt es sich um ein sehr schwieriges und teilweise auch umstrittenes Materie in der Rechtsprechung. Einige Grundzüge sollen hierbei aufgezeigt werden.

    Befindet sich der Unterhaltspflichtige in einem Angestelltenverhältnis, so sind die letzten 12 Monatslohnbescheinigungen heranzuziehen und hieraus das durchschnittliche Einkommen zu ermitteln. Wichtig ist hierbei, dass auch Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen oder sonstige Begünstigungen berücksichtigt werden müssen. Gibt es noch weitere Einkünfte, beispielsweise aus Kapital oder Vermietung und Verpachtung, so sind auch diese einzurechnen.
    Von dem Bruttoeinkommen sind sodann die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Existieren ferner berufliche Aufwendungen in Form von Fahrtkosten zum Betrieb, so sind diese Kosten grundsätzlich mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Wurden die Fahrtkosten in dieser Form angerechnet, dann können aber nicht noch zusätzlich die Kfz-Versicherungsbeiträge bzw. Kfz-Steuer oder Autoreparaturkosten abgezogen werden. Diese Kosten sind in der Kilometerpauschale nämlich bereits enthalten.

    Abzuziehen sind auch zusätzliche Altersvorsorgekosten in Höhe von maximal 4 % des Bruttojahreseinkommens. So berücksichtigen die Gerichte hierbei, dass die Altersvorsorge nicht mehr ausschließlich über die gesetzliche Rentenversicherung betrieben werden soll. Ein zweites Standbein ist für eine ausreichende Rente erforderlich. Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass eine zusätzliche Altersvorsorge auch tatsächlich betrieben wird. Diese ist in praktisch jeder Form möglich. Abziehbar sind daher Beiträge zu einer privaten Renten- oder Lebensversicherung aber auch Einzahlungen in Fonds oder auf Sparbücher. Auch die Abzahlung einer Immobilie kann hierbei berücksichtigt werden.

    Immobilien, die im Eigentum oder Miteigentum eines Unterhaltsbeteiligten stehen, kommt im Unterhaltsrecht zumeist eine wichtige Sonderrolle zu. So ist beispielsweise bei Auszug aus der Immobilie durch die Kinder und den betreuenden Elternteil dem dort verbliebenen Unterhaltspflichtigen ein sog. Wohnwert zuzurechnen. Wohnwert bedeutet, dass dem kostenlosen Wohnen in der Immobilie auch ein Geldwert zugerechnet werden muss. Vereinfacht ausgedrückt ist dies der Wert, für den die Immobilie vermietet werden könnte. Dieser Wert kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch durchaus in Höhe schießen kann, ohne dass dies aus Geldzahlungen resultiert. Verbleibt dagegen im umgekehrten Fall der Unterhaltsberechtigte in der gemeinsamen Immobilie, dann muss er sich den Wohnwert zurechnen lassen. Dies kann wiederum dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch stark absinkt.

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.