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    Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Urlaubsverfall!

    Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Urlaubsverfall!

    Die deutsche Praxis sah bisher vor, dass Arbeitnehmer bis zum Jahresende ihren Urlaub nehmen mussten, denn sonst drohte laut Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsverfall.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis zum Verfall von Urlaubsansprüchen und somit die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gebrochen.
    Nach Ansicht des EuGH ist es für einen Verfall des Urlaubs am Ende des Kalenderjahres erforderlich, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auffordert, ihren Urlaub zu nehmen und ihnen klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub andernfalls am Endes des Jahres verfällt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2019 (9 AZR 423/16) die Anforderungen des EuGH wie folgt konkretisiert:

    Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 ).

    Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" genügen. Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt.

    Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen

    Rechtsfolge bei fehlendem Hinweis:

    Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß auf seine Urlaubsansprüche hin, verfällt der Urlaub nicht. Auch Arbeitnehmer, die in den letzten Jahren ihren Urlaub nicht vollständig genommen haben, können sie danach auch aus länger zurückliegenden Jahren ihre (vermeintlich verfallenen) Urlaubsansprüche nunmehr wieder mit der Begründung geltend machen, sie seien nicht auf den drohenden Verfall der Ansprüche hingewiesen worden.

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.