Anwälte Marcus Alexander Glatzel

Der Zugewinnausgleich!

Worauf ist im Scheidungsverfahren zu achten? 

I. Begriff der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche vorgesehene eheliche Güterstand.

Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens, endet der Güterstand, dann ist der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig, § 1363 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch.

II. Grundzüge der Ausgleichspflicht 

Derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit mehr Vermögen angesammelt hat, ist ausgleichpflichtig. Der Zugewinn wird hierbei in mehreren Stufen ermittelt.

1. Bestimmung des Zugewinns bei jedem Ehegatten

Bei jedem Ehegatten wird von dem Endvermögen - dass Vermögen, dass nach Zustellung des förmlichen Scheidungsantrages an die Gegenseite bestand- das Anfangsvermögen, also dass Vermögen, dass bei Eheschließung vorhanden war, abgezogen.

Beispiel:

Herr H verfügte am Tag der Eheschließung am 01.01.2000 über ein Vermögen iHv 2.000,- EUR. Am Tag der Zustellung des förmlichen Scheidungsantrages an seine Frau F, am 01.01.2005 verfügt er über ein Endvermögen iHv 15.000,- EUR. Zugewinn = 15.000,- EUR ./.2.000,- EUR = 13.000,- EUR.

Frau F verfügte am Tag der Eheschließung am 01.01.2000 über ein Vermögen iHv 1.000,- EUR. Am Tag der Zustellung des förmlichen Scheidungsantrages durch Herrn H, am 01.01.2005 verfügt sie über ein Endvermögen iHv 9.000,- EUR. Zugewinn = 9.000,- EUR ./.1.000,- EUR = 8.000,- EUR.

2. Bestimmung des auszugleichenden Zugewinns

Der auszugleichende Zugewinn muss nun in der zweiten Berechnungsstufe bestimmt werden.
Beispiel:

Der niedrigere Zugewinn von Frau F, wird nun vom höheren Zugewinn von Herrn H abgezogen.

Zugewinn Herr H 13.000,- EUR ./. Zugewinn Frau F 8.000,- EUR = 5.000,- EUR.

Herr H hat also einen höheren Zugewinn iHv 5.000,- EUR in der Ehezeit erwirtschaftet. Hierbei handelt es sich um den zwischen den Eheleuten auszugleichenden Zugewinn. 

3. Der Zugewinnausgleich

Vorgenannter auszugleichender Zugewinn ist in Höhe von 5.000,- EUR  auszugleichen. D.h. Herr H muss im Wege des Zugewinnausgleichs 1/2 von 5.000,- EUR also 2.500,- EUR an seine geschiedene Ehefrau F zahlen.

Wichtig!
Im Zugewinnausgleich sind alle Vermögensgegenstände der Eheleute bloße Rechnungsposten. Niemals sind einzelne Vermögensgegenstände zu übertragen. D.h. das Auto, Haus, Grundstück werden bewertet, eventuell durch Sachverständigengutachten und als Rechnungsposten in obiges Rechnungsschema eingesetzt. Der ausgleichspflichtige Ehegatte ist dann nur verpflichtet eine Geldzahlung zu leisten und nicht einzelne Objekte wie das Grundstück auf den geschiedenen Ehegatten zu übertragen.

IV. Wichtige Begriffe in der Zugewinngemeinschaft

1.Anfangsvermögen

Das Vermögen, das dem Ehegatten bei Eintritt des Güterstandes (Tag der Eheschließung) abzüglich seiner Schulden gehört, § 1374 BGB. Dieses Anfangsvermögen muss zum Zeitpunkt der Bestimmung des Zugewinns auch nicht mehr vorhanden sein. Das Anfangsvermögen kann niemals negativ sein, sondern beträgt mindestens 0,- EUR, §1374 Abs.1 Halbs.2 BGB.

Beispiel:

Anfangsvermögen von Herrn H 2.000,- EUR. Schulden 5.000,- EUR. Das Anfangsvermögen beträgt aber nicht – 3.000,-EUR (2.000,- EUR ./. 5.000,- EUR) sondern 0,-EUR.

Zum Anfangsvermögen gehört aber das Vermögen, das durch Erbschaft und Schenkung in der Ehezeit erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind nur Schenkungen eines Ehegatten während der Ehezeit. Dieses Vermögen gehört zum Endvermögen.

Das Anfangsvermögen muss richtig bewertet werden. So verliert das Geld stetig an Wert. Deshalb muss das Anfangsvermögen nach dem Verbraucherpreisindex indexiert werden. 

Faustregel: Vor 20 Jahren waren 10.000,- DM mehr wert als heute.

2. Endvermögen

Endvermögen, das Vermögen, welches Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört, § 1375 Abs.1 S.1 BGB. Beendigung des Güterstandes, wenn Scheidungsantrag der Gegenseite zugegangen ist. Zum Endvermögen gehören auch die Vermögenswerte, die noch in der einjährigen Trennungsphase vor Einreichung des Scheidungsantrages erworben wurden.

V. Wie bekomme ich Auskunft über den ausgleichenden Zugewinn?

Um überhaupt der Zugewinnausgleich geltend machen zu können, muss der andere Ehegatte zunächst Auskunft über sein Endvermögen erteilen.

Es besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch. Hierbei muss auskunftspflichtiger Ehegatte eine Liste zusammenstellen, in der alle Vermögenswerte und die dem gegenüberstehenden Schulden aufgeführt werden. Auskunft hierüber muss in der Regel erst dann erteilt werden, wenn der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt wurde.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf das Endvermögen. Das Anfangsvermögen wird im Zweifel mit 0,- EUR bewertet.

Wird keine Auskunft erteilt, kann auf Auskunft vor dem Familiengericht geklagt werden.

VI. Durchsetzung des Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht

Zuständigkeit der Familiengerichte, somit AG

Zugewinnausgleich kann im Scheidungsverfahren (Verbundverfahren) oder außerhalb des Scheidungsverfahrens durch eine eigenständige Klage geltend gemacht werden.

Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Verbundverfahren kann Scheidung um Jahre verzögern.

Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens verbleiben allerdings nur drei Jahre um den Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen (Verjährung).

VII. Vorgezogener Zugewinnausgleich

Grundsätzlich kann der Zugewinnausgleich in der einjährigen Trennungsphase noch nicht erfolgen. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Ehegatte feststellen muss, dass der andere in dieser Phase sein Vermögen an Freundin bzw Freund verschenkt um sein Endvermögen zu verringern. Dann kann das Zugewinnausgleichverfahren schon innerhalb der einjährigen Trennungsphase durchgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte beharrlich keine Auskunft über sein Vermögen erteilt, §1386 BGB.

VIII. Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

Wie bereits ausgeführt, muss der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht einzelne Vermögensgegenstände auf den anderen Ehegatten übertragen, sondern durch Geldzahlung den Zugewinn ausgleichen. Daher müssen einzelne Vermögensgegenstände zunächst bewertet werden.

IX. Bewertungsmethoden der wichtigsten Gegenstände

1.Wertpapiere

Es ist der amtliche Kurs der nächstgelegenen Börse zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu Grunde zu legen.

2.Konten

Kontostand am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Handelt es sich um Konto, bei dem ein Ehegatte alleiniger Inhaber der Gutschrift ist und anderer Ehegatte hat nur Verfügungsvollmacht hat, dann ist Guthaben bei Alleininhaber anzusetzen. Handelt es sich dagegen um sog. „Oder Konto“, also Konto im Miteigentum der Ehegatten, dann ist Guthaben hälftig bei jedem Ehegatten anzusetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

3.Hausgrundstück

Das Hausgrundstück muss zumeist von Sachverständigen bewertet werden. Normalerweise wird dies der Gutachterausschuss der örtlichen Stadt- und Kreisverwaltung sein. Je nachdem wie Hausgrundstück später benutzt wird, sind verschiedenen Bewertungsmethoden heranzuziehen.

-Vergleichswertverfahren: Das Grundstück wird mit ähnlichen Grundstücken in ähnlicher Lage verglichen. Sehr grobes Verfahren

-Sachwertverfahren: Dieses Verfahren ist heranzuziehen, bei selbst bewohnten Hausgrundstück. Hier wird der potentielle Verkaufswert des Hausgrundstückes ermittelt.

-Ertragswertverfahren: Wenn das Hausgrundstück vermietet oder verpachtet werden soll. Hier wird der erzielbare jährliche Reinertrag des Grundstücks zu Grunde gelegt.

3.Pkw

Pkw ist mit dem Händlereinkaufswert zzgl einer Gewinnspanne anzusetzen.

4. Lebensversicherungen

Hier ist zu unterscheiden, zwischen Lebensversicherung auf Rentenbasis und Lebensversicherung auf Kapitalbasis.

-Bei Lebensversicherung auf Rentenbasis wird lebenslange Rente bezahlt. Diese Lebensversicherung unterfällt nicht Zugewinn- sondern dem Versorgungsausgleich.

-Bei Lebensversicherung auf Kapitalbasis wird am Ende der Laufzeit einmaliger Kapitalbetrag gezahlt. Diese Lebensversicherung fällt unter den Zugewinn.

Bei Lebensversicherung auf Kapitalbasis ist Fortführungswert anzusetzen, d.h. Rückkaufswert + 8 %. Die Lebensversicherungen erstellen auf Wunsch eine Bescheinigung über Fortführungswert.

X. Ausschluss der Zugewinngemeinschaft

1. Ausschluss durch ehevertragliche Vereinbarung

Da der Zugewinnausgleich zumeist für den Ehegatten ungünstig ist, der in der Ehezeit über das höhere Einkommen verfügt, kann dieser ehevertraglich ausgeschlossen werden, Beispielsweise in dem Gütertrennung vereinbart wird. In diesem Fall beleiben beide Ehegatten Eigentümer ihres Vermögens. Zusätzlich muss der Ehegatte mit dem höheren Einkommen keinen Ausgleich leisten. Die vertragliche Ausschlussmöglichkeit wird durch den Bundesgerichtshof anerkannt, da dieser Anspruch nicht zu den Kernbereichen der ehelichen Gemeinschaft gehört.

2. Ausschluss wegen grober Unbilligkeit

Wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, § 1381 BGB. Dies ist aber nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen.

Fallgruppen:

Bei groben Verstoß zum Familieneinkommen beizutragen und Verweigerung der Haushaltsführung.

Bei langer Trennungszeit und demgegenüber bei kurzer Ehezeit, wenn der Zugewinn ganz überwiegend während der Trennungszeit erwirtschaftet wurde.

Jedoch reicht selbst mehrjähriges ehebrecherisches Verhalten in der Regel nicht aus, um Ausgleichsanspruch auszuschließen.

XI. Stundung der Zahlungspflicht

Der Zahlungsanspruch aus dem Zugewinnausgleich ist sofort fällig. Jedoch kann durch die ausgleichspflichtige Partei ein Zahlungsstundungsantrag bei Gericht gestellt werden, wenn die sofortige Zahlung zur Existenzvernichtung oder zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wohnverhältnisse der Kinder führen würde.

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