Der Zugewinnausgleich!
Worauf ist im Scheidungsverfahren zu achten?
I. Begriff der
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft
ist der gesetzliche vorgesehene eheliche Güterstand.
Jeder Ehegatte
bleibt Eigentümer seines Vermögens, endet der Güterstand, dann ist der Ehegatte
mit dem höheren Zugewinn dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig, § 1363
Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch.
II. Grundzüge der
Ausgleichspflicht
Derjenige
Ehegatte, der in der Ehezeit mehr Vermögen angesammelt hat, ist
ausgleichpflichtig. Der Zugewinn wird hierbei in mehreren Stufen ermittelt.
Beispiel:
Herr H verfügte
am Tag der Eheschließung am 01.01.2000 über ein Vermögen iHv 2.000,- EUR. Am
Tag der Zustellung des förmlichen Scheidungsantrages an seine Frau F, am
01.01.2005 verfügt er über ein Endvermögen iHv 15.000,- EUR. Zugewinn =
15.000,- EUR ./.2.000,- EUR = 13.000,- EUR.
Frau F verfügte
am Tag der Eheschließung am 01.01.2000 über ein Vermögen iHv 1.000,- EUR. Am
Tag der Zustellung des förmlichen Scheidungsantrages durch Herrn H, am
01.01.2005 verfügt sie über ein Endvermögen iHv 9.000,- EUR. Zugewinn = 9.000,-
EUR ./.1.000,- EUR = 8.000,- EUR.
2. Bestimmung des
auszugleichenden Zugewinns
Der
auszugleichende Zugewinn muss nun in der zweiten Berechnungsstufe bestimmt
werden.
Herr H hat also
einen höheren Zugewinn iHv 5.000,- EUR in der Ehezeit erwirtschaftet. Hierbei
handelt es sich um den zwischen den Eheleuten auszugleichenden Zugewinn.
3. Der
Zugewinnausgleich
Beispiel:
Anfangsvermögen
von Herrn H 2.000,- EUR. Schulden 5.000,- EUR. Das Anfangsvermögen beträgt aber
nicht – 3.000,-EUR (2.000,- EUR ./. 5.000,- EUR) sondern 0,-EUR.
Zum
Anfangsvermögen gehört aber das Vermögen, das durch Erbschaft und Schenkung in
der Ehezeit erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind nur Schenkungen eines
Ehegatten während der Ehezeit. Dieses Vermögen gehört zum Endvermögen.
Das
Anfangsvermögen muss richtig bewertet werden. So verliert das Geld stetig an
Wert. Deshalb muss das Anfangsvermögen nach dem Verbraucherpreisindex indexiert
werden.
Faustregel: Vor
20 Jahren waren 10.000,- DM mehr wert als heute.
2. Endvermögen
Endvermögen, das
Vermögen, welches Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
Güterstandes gehört, § 1375 Abs.1 S.1 BGB. Beendigung des Güterstandes, wenn
Scheidungsantrag der Gegenseite zugegangen ist. Zum Endvermögen gehören auch
die Vermögenswerte, die noch in der einjährigen Trennungsphase vor Einreichung
des Scheidungsantrages erworben wurden.
V. Wie bekomme
ich Auskunft über den ausgleichenden Zugewinn?
Es besteht ein
gesetzlicher Auskunftsanspruch. Hierbei muss auskunftspflichtiger Ehegatte eine
Liste zusammenstellen, in der alle Vermögenswerte und die dem gegenüberstehenden
Schulden aufgeführt werden. Auskunft hierüber muss in der Regel erst dann
erteilt werden, wenn der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt wurde.
Der
Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf das Endvermögen. Das Anfangsvermögen
wird im Zweifel mit 0,- EUR bewertet.
VI. Durchsetzung
des Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht
Kontostand am Tag
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
Handelt es sich
um Konto, bei dem ein Ehegatte alleiniger Inhaber der Gutschrift ist und
anderer Ehegatte hat nur Verfügungsvollmacht hat, dann ist Guthaben bei
Alleininhaber anzusetzen. Handelt es sich dagegen um sog. „Oder Konto“, also
Konto im Miteigentum der Ehegatten, dann ist Guthaben hälftig bei jedem
Ehegatten anzusetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Das
Hausgrundstück muss zumeist von Sachverständigen bewertet werden. Normalerweise
wird dies der Gutachterausschuss der örtlichen Stadt- und Kreisverwaltung sein.
Je nachdem wie Hausgrundstück später benutzt wird, sind verschiedenen
Bewertungsmethoden heranzuziehen.
-Vergleichswertverfahren:
Das Grundstück wird mit ähnlichen Grundstücken in ähnlicher Lage verglichen.
Sehr grobes Verfahren
-Sachwertverfahren:
Dieses Verfahren ist heranzuziehen, bei selbst bewohnten Hausgrundstück. Hier
wird der potentielle Verkaufswert des Hausgrundstückes ermittelt.
-Ertragswertverfahren:
Wenn das Hausgrundstück vermietet oder verpachtet werden soll. Hier wird der
erzielbare jährliche Reinertrag des Grundstücks zu Grunde gelegt.
3.Pkw
Pkw ist mit dem
Händlereinkaufswert zzgl einer Gewinnspanne anzusetzen.
4.
Lebensversicherungen
Hier ist zu
unterscheiden, zwischen Lebensversicherung auf Rentenbasis und Lebensversicherung
auf Kapitalbasis.
-Bei Lebensversicherung
auf Rentenbasis wird lebenslange Rente bezahlt. Diese Lebensversicherung
unterfällt nicht Zugewinn- sondern dem Versorgungsausgleich.
-Bei
Lebensversicherung auf Kapitalbasis wird am Ende der Laufzeit einmaliger
Kapitalbetrag gezahlt. Diese Lebensversicherung fällt unter den Zugewinn.
Bei
Lebensversicherung auf Kapitalbasis ist Fortführungswert anzusetzen, d.h.
Rückkaufswert + 8 %. Die Lebensversicherungen erstellen auf Wunsch eine
Bescheinigung über Fortführungswert.
X. Ausschluss der
Zugewinngemeinschaft
1. Ausschluss
durch ehevertragliche Vereinbarung
Da der Zugewinnausgleich
zumeist für den Ehegatten ungünstig ist, der in der Ehezeit über das höhere
Einkommen verfügt, kann dieser ehevertraglich ausgeschlossen werden,
Beispielsweise in dem Gütertrennung vereinbart wird. In diesem Fall beleiben
beide Ehegatten Eigentümer ihres Vermögens. Zusätzlich muss der Ehegatte mit
dem höheren Einkommen keinen Ausgleich leisten. Die vertragliche
Ausschlussmöglichkeit wird durch den Bundesgerichtshof anerkannt, da dieser
Anspruch nicht zu den Kernbereichen der ehelichen Gemeinschaft gehört.
2. Ausschluss
wegen grober Unbilligkeit
Wenn die
Gewährung des Ausgleichsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher
Weise widersprechen würde, § 1381 BGB. Dies ist aber nur in extremen
Ausnahmefällen anzunehmen.
Fallgruppen:
Bei groben
Verstoß zum Familieneinkommen beizutragen und Verweigerung der
Haushaltsführung.
Bei langer
Trennungszeit und demgegenüber bei kurzer Ehezeit, wenn der Zugewinn ganz
überwiegend während der Trennungszeit erwirtschaftet wurde.
Jedoch reicht
selbst mehrjähriges ehebrecherisches Verhalten in der Regel nicht aus, um
Ausgleichsanspruch auszuschließen.
XI. Stundung der
Zahlungspflicht


