Kurzskript:
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft- Probleme bei der Trennung
I. Begriff der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
angelegt ist, und
über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgeht.
II. Stetiger Anstieg
nichtehelicher Lebensgemeinschaften
1972 ca
137.000 nichteheliche Lebensgemeinschaften
2001 ca 2,1 Mio nichteheliche Lebensgemeinschaften
III. Wichtige Problempunkte bei
der Trennung
1. Gemeinsame Wohnung
a) Alleinige Nutzung gemeinsamer
Wohnung nach Trennung
Auch wenn
der Lebensgefährte weder Mieter noch Miteigentümer der gemeinsamen Wohnung ist,
hat auch er nach der Trennung ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der gemeinsamen
Wohnung. Die Nutzungsdauer beläuft sich bei drei Monaten.
b) Kündigung des gemeinsames
Mietvertrages nach der Trennung
Der
gemeinsame Mietvertrag bleibt auch nach Trennung fortbestehend. Der Mietvertrag
muss daher gemeinsam gekündigt werden. Der die Wohnung verlassende
Lebensgefährte kann vom anderen verlangen, dass dieser bei der Kündigung
mitwirkt.
2. Eigentumsverhältnisse
Alle
Gegenstände bleiben nach Trennung im Eigentum des jeweiligen Lebensgefährten.
Da die Eigentumsverhältnisse aber nicht immer beweisbar sind, sollte eine Eigentumsliste
über die wichtigsten Gegenstände angefertigt werden.
3. Haftung für Verbindlichkeiten
Jeder
Lebensgefährte haftet für seine eigenen Schulden. Mithaftung für die Schulden
des anderen Lebensgefährten nur, wenn er sich gegenüber den Gläubigern
mitverpflichtet hat.
4.Kinder
a)
Sorgerecht
Sorgerecht
bedeutet das Recht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen. Das
Vermögen des Kindes zu verwalten und die rechtliche Vertretung des Kindes zu
übernehmen.
aa) Sorgerecht für leibliches Kind
Bei n.L.
alleiniges Sorgerecht nur bei Mutter, § 1626a Abs.2 BGB. Es ist aber auch
gemeinsames Sorgerecht für beide Elternteile möglich.
Problematisch:
Gegen Willen der Mutter, kein gemeinsames Sorgerecht der nichtehelichen
Lebensgefährten.
bb) Sorgerecht für Stiefkinder
Gemeinsames
Sorgerecht für nicht leibliche Kinder nicht möglich. Das Sorgerecht liegt
alleine bei der Mutter.
b)Umgangsrecht
Umgangsrecht
ist das Recht mit dem Kind in Kontakt zu treten. Unabhängig von der Frage, ob
es sich um leibliches Kind handelt, hat auch nichtehelicher Lebensgefährte
Umgangsrecht mit den Kindern, wenn er für das Kind eine enge Bezugsperson ist.
c) Geldleistungen an uneheliches
Kind /sonstige Förderungen
aa)Unterhalt
Auch
nichteheliche Kinder haben Kindesunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.
Der eine Elternteil erbringt den Kindesunterhaltsanspruch durch Pflege und
Erziehung, der andere Teil durch Geldzahlungen. Die Höhe der Geldzahlungen an
das Kind ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle.
bb)Staatliche Förderungen
- Kindergeld
Das
Kindergeld wird durch Familienkasse der Arbeitsagentur an den Berechtigten
bezahlt. Im Falle der Trennung wird Kindergeld an denjenigen Elternteil
bezahlt, der das Kind in Obhut hat. Es gilt das sog Obhutsprinzip. Das
Kindergeld beläuft sich bei 154 EUR pro Monat, ab dem vierten Kind bei 179 EUR
pro Monat.
- Kinderfreibetrag
Es kann
günstiger sein, statt Kindergeld einen Kinderfreibetrag gewährt zu bekommen.
Dies ist zumeist bei höheren Einkommen der Fall. Das Finanzamt führt eine sog
Günstigerprüfung durch. D.h. es prüft von Amts wegen, ob Berücksichtigung
Kinderfreibetrag günstiger. Ist dies der Fall, wird bereits bezogenes
Kindergeld dem Einkommen hinzugerechnet. Kommt nach Trennung ein Elternteil im
wesentlichen Unterhaltspflichten nicht nach, dann kann anderer Elternteil
Übertragung des vollen Kinderfreibetrages auf sich beantragen, § 32 Abs.6 S.6
EStG.
-Ausbildungsfreibetrag
Ausbildungsfreibetrag
erhalten auch nichteheliche Partner, wenn ihnen Aufwendungen für auswärtig
untergebrachtes volljähriges Kind entstehen. Höhe 924,- EUR pro Jahr.
Nichteheliche Partner bekommen jeweils die Hälfte.
- Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende
Der
Entlastungsbetrag beläuft sich bei 1308,- EUR pro Jahr § 24 b EStG. Er wird nur
bei getrennt Lebensgefährten gewährt und zwar für denjenigen, in dessen Wohnung
das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
-Erziehungsgeld
Anspruch
auf Erziehungsgeld haben Eltern, die mit Kind in einem Haushalt leben und
alleine betreuen und keine bzw keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, § 1 Abs.1
BerzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz). Erziehungsgeld wird entweder für die erste
12 Monate (Budget) bzw bis zum 24 Lebensmonat (Regelbetrag) gewährt. Die Erwerbstätigkeit
darf 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Erziehungsgeld kann nach der
Trennung auch nichtehelicher Lebenspartner erhalten, der nicht sorgeberechtigt
ist, wenn er mit Kind alleine in einem Haushalt lebt, § 2 BErzGG.
- Elternzeit
Die Elternzeit gibt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen
und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, erhalten verstärkt auch Väter die Chance,
sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.
Die Neuregelungen zur Elternzeit, die zum 1. Januar
2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes BEEG in Kraft getreten sind, gelten für Geburten ab 1. Januar 2007 und
darüber hinaus für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren
wurden bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden. Dauer der Elternzeit grds 12 Monate bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes
Will
nichtsorgeberechtigter Elternteil, der mit Kind in einem Haushalt lebt,
Elternzeit in Anspruch nehmen, dann bedarf dies der Zustimmung durch
sorgeberechtigten Elternteil. Die Elternzeit kann dabei von jedem Elternteil
allein oder von beiden gemeinsam genommen werden.
5.Betreuungsunterhalt für
erziehenden Elternteil
Unterhaltsanspruch
des getrennt lebenden Lebensgefährten, der das Kind alleine betreut gegenüber
dem barunterhaltspflichtigen Elternteil. Derzeitig wird dieser
Unterhaltsanspruch nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten
Kindes gewährt. Ab 31.12.2008 sind aber aufgrund des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichtes Änderungen zu erwarten.
IV. Ergebnis
Aufgrund
geringer Regelungsdichte ist vor allem der finanziell schwächere Lebensgefährte
weit wenig geschützt als in einer Ehe. Allerdings ist die nichteheliche
Lebensgemeinschaft in weiten Bereichen vertraglichen Regelungen zugänglich. In
der Praxis kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass vertragliche
Regelungsmöglichkeiten viel genutzt werden, da auch im Eherecht selten
abweichende Regelungen getroffen werden. Aufgrund der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, werden aber
zumindest die rechtlichen Verhältnisse der ehelichen und nichtehelichen Kinder
weiter angenähert und ist daher im Sinne einer weiteren Gleichberechtigung zu
begrüßen.


