Anwälte Marcus Alexander Glatzel

Kurzskript: 

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft- Probleme bei der Trennung

I. Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Definition des Bundesverfassungericht

Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer

angelegt ist, und  über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft

hinausgeht.

 

II. Stetiger Anstieg nichtehelicher Lebensgemeinschaften

1972 ca 137.000 nichteheliche Lebensgemeinschaften

2001 ca 2,1 Mio nichteheliche Lebensgemeinschaften

 

III. Wichtige Problempunkte bei der Trennung

1. Gemeinsame Wohnung

a) Alleinige Nutzung gemeinsamer Wohnung nach Trennung

Auch wenn der Lebensgefährte weder Mieter noch Miteigentümer der gemeinsamen Wohnung ist, hat auch er nach der Trennung ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung. Die Nutzungsdauer beläuft sich bei drei Monaten.

b) Kündigung des gemeinsames Mietvertrages nach der Trennung

Der gemeinsame Mietvertrag bleibt auch nach Trennung fortbestehend. Der Mietvertrag muss daher gemeinsam gekündigt werden. Der die Wohnung verlassende Lebensgefährte kann vom anderen verlangen, dass dieser bei der Kündigung mitwirkt.

2. Eigentumsverhältnisse

Alle Gegenstände bleiben nach Trennung im Eigentum des jeweiligen Lebensgefährten. Da die Eigentumsverhältnisse aber nicht immer beweisbar sind, sollte eine Eigentumsliste über die wichtigsten Gegenstände angefertigt werden.

3. Haftung für Verbindlichkeiten

Jeder Lebensgefährte haftet für seine eigenen Schulden. Mithaftung für die Schulden des anderen Lebensgefährten nur, wenn er sich gegenüber den Gläubigern mitverpflichtet hat.

4.Kinder

a)    Sorgerecht

Sorgerecht bedeutet das Recht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen. Das Vermögen des Kindes zu verwalten und die rechtliche Vertretung des Kindes zu übernehmen.

aa) Sorgerecht für leibliches Kind

Bei n.L. alleiniges Sorgerecht nur bei Mutter, § 1626a Abs.2 BGB. Es ist aber auch gemeinsames Sorgerecht für beide Elternteile möglich.

Problematisch: Gegen Willen der Mutter, kein gemeinsames Sorgerecht der nichtehelichen Lebensgefährten.

bb) Sorgerecht für Stiefkinder

Gemeinsames Sorgerecht für nicht leibliche Kinder nicht möglich. Das Sorgerecht liegt alleine bei der Mutter.

b)Umgangsrecht

Umgangsrecht ist das Recht mit dem Kind in Kontakt zu treten. Unabhängig von der Frage, ob es sich um leibliches Kind handelt, hat auch nichtehelicher Lebensgefährte Umgangsrecht mit den Kindern, wenn er für das Kind eine enge Bezugsperson ist.

c) Geldleistungen an uneheliches Kind /sonstige Förderungen

aa)Unterhalt

Auch nichteheliche Kinder haben Kindesunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Der eine Elternteil erbringt den Kindesunterhaltsanspruch durch Pflege und Erziehung, der andere Teil durch Geldzahlungen. Die Höhe der Geldzahlungen an das Kind ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle.

bb)Staatliche Förderungen

- Kindergeld

Das Kindergeld wird durch Familienkasse der Arbeitsagentur an den Berechtigten bezahlt. Im Falle der Trennung wird Kindergeld an denjenigen Elternteil bezahlt, der das Kind in Obhut hat. Es gilt das sog Obhutsprinzip. Das Kindergeld beläuft sich bei 154 EUR pro Monat, ab dem vierten Kind bei 179 EUR pro Monat.

- Kinderfreibetrag

Es kann günstiger sein, statt Kindergeld einen Kinderfreibetrag gewährt zu bekommen. Dies ist zumeist bei höheren Einkommen der Fall. Das Finanzamt führt eine sog Günstigerprüfung durch. D.h. es prüft von Amts wegen, ob Berücksichtigung Kinderfreibetrag günstiger. Ist dies der Fall, wird bereits bezogenes Kindergeld dem Einkommen hinzugerechnet. Kommt nach Trennung ein Elternteil im wesentlichen Unterhaltspflichten nicht nach, dann kann anderer Elternteil Übertragung des vollen Kinderfreibetrages auf sich beantragen, § 32 Abs.6 S.6 EStG.

-Ausbildungsfreibetrag

Ausbildungsfreibetrag erhalten auch nichteheliche Partner, wenn ihnen Aufwendungen für auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind entstehen. Höhe 924,- EUR pro Jahr. Nichteheliche Partner bekommen jeweils die Hälfte.

- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag beläuft sich bei 1308,- EUR pro Jahr § 24 b EStG. Er wird nur bei getrennt Lebensgefährten gewährt und zwar für denjenigen, in dessen Wohnung das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

-Erziehungsgeld

Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die mit Kind in einem Haushalt leben und alleine betreuen und keine bzw keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, § 1 Abs.1 BerzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz). Erziehungsgeld wird entweder für die erste 12 Monate (Budget) bzw bis zum 24 Lebensmonat (Regelbetrag) gewährt. Die Erwerbstätigkeit darf 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Erziehungsgeld kann nach der Trennung auch nichtehelicher Lebenspartner erhalten, der nicht sorgeberechtigt ist, wenn er mit Kind alleine in einem Haushalt lebt, § 2 BErzGG.

- Elternzeit

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Die Neuregelungen zur Elternzeit, die zum 1. Januar 2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes BEEG in Kraft getreten sind, gelten für Geburten ab 1. Januar 2007 und darüber hinaus für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden. Dauer der Elternzeit grds 12 Monate bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

Will nichtsorgeberechtigter Elternteil, der mit Kind in einem Haushalt lebt, Elternzeit in Anspruch nehmen, dann bedarf dies der Zustimmung durch sorgeberechtigten Elternteil. Die Elternzeit kann dabei von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden.

5.Betreuungsunterhalt für erziehenden Elternteil

Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Lebensgefährten, der das Kind alleine betreut gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil. Derzeitig wird dieser Unterhaltsanspruch nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes gewährt. Ab 31.12.2008 sind aber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes Änderungen zu erwarten.

 

IV. Ergebnis

Aufgrund geringer Regelungsdichte ist vor allem der finanziell schwächere Lebensgefährte weit wenig geschützt als in einer Ehe. Allerdings ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft in weiten Bereichen vertraglichen Regelungen zugänglich. In der Praxis kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass vertragliche Regelungsmöglichkeiten viel genutzt werden, da auch im Eherecht selten abweichende Regelungen getroffen werden. Aufgrund der neuen Entscheidung  des Bundesverfassungsgerichts, werden aber zumindest die rechtlichen Verhältnisse der ehelichen und nichtehelichen Kinder weiter angenähert und ist daher im Sinne einer weiteren Gleichberechtigung zu begrüßen.

 

SITEMAP |  IMPRESSUM